Rechtliche Vorsorge – Patienten­verfügung, Testament und Erbrecht


Informieren Sie sich umfassend über Erbrecht, Testament und Patientenverfügung, um frühzeitig Vorkehrungen zu treffen und Ihre Vorstellungen eindeutig festzuhalten. 

Eigenverantwortlich entscheiden bis zum Ende

Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen auszudrücken, kann eine Patientenverfügung hilfreich sein: Sie hält fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Je präziser die Verfügung formuliert ist, desto besser können Ärzte und Angehörige entsprechend handeln.

In einer Patientenverfügung kann beispielsweise festgelegt werden:

  • ob bei einer schweren Erkrankung künstliche Lebenserhaltungsmaßnahmen ergriffen werden sollen

  • ob schmerzlindernde Medikamente erlaubt sind, auch wenn sie die Lebensdauer verkürzen


  • welche Person dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Verfügung zu überwachen


Jeder ab 18 Jahren hat die Möglichkeit, eine solche Verfügung zu erstellen. Es ist ratsam, dies handschriftlich zu tun, mit Angabe von Ort, Datum und Unterschrift. Angehörige oder Bevollmächtigte sind dann an diese Verfügung gebunden.

Der Hausarzt sollte eine Kopie der Patientenverfügung erhalten, eine weitere sollte einer Vertrauensperson übergeben werden, und eine dritte Kopie behält man selbst.


 

 

Vermächtnis entsprechend der eigenen Wünsche

Jeder, der mindestens 18 Jahre alt und geistig fähig ist, kann seinen letzten Willen schriftlich festhalten. Durch ein Testament bestimmen Sie, wie Ihr Vermögen verteilt werden soll. Es kann entweder eigenhändig verfasst oder als öffentliches Testament beim Notar hinterlegt werden. Fehlt ein Testament, erfolgt die Erbfolge nach gesetzlichen Bestimmungen. 

 

Individuelles Testament

Wenn Sie ein individuelles Testament erstellen, haben Sie die Freiheit, so viele Erben zu benennen, wie Sie wünschen. Ebenso können Sie berechtigte Erben von der Erbfolge, abgesehen vom Pflichtteil, ausschließen. Sollten Sie als Unternehmer nach Ihrem Ableben Konflikte bezüglich Ihres Nachlasses befürchten, empfiehlt es sich, eine Teilungsanordnung zu formulieren, die festlegt, wer aus der Erbengemeinschaft Ihr Unternehmen übernehmen soll.

Ein eigenhändig verfasstes Testament muss von der Person, die es erstellt, handschriftlich verfasst und unterschrieben werden – inklusive Datum, Ort sowie Vor- und Nachnamen, um Verwechslungen zu vermeiden.





 

Notarielles Testament

Ein notarielles Testament bietet mehr Sicherheit und ist rechtlich unanfechtbar. Hierbei haben Sie zwei Optionen: Entweder äußern Sie Ihren letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar, der diesen schriftlich festhält, oder Sie verfassen Ihr Testament selbst und übergeben es anschließend dem Notar. In beiden Fällen fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens richten. Dafür erhalten Sie jedoch auch eine umfassende notarielle Beratung. Im Falle des Erbfalls wird das notarielle Testament direkt an das zuständige Nachlassgericht übermittelt. 

 

Es ist wichtig, dass das Testament die „Erbquote“ klar angibt, also wer allein oder in welchem Verhältnis erben soll. Ein bestimmter Nachlass kann einer bestimmten Person zugewiesen werden. Kindern und Ehepartnern des Verstorbenen steht zudem ein Pflichtteil zu.

Bei weiteren Fragen verweisen wir Sie an die entsprechenden Ansprechpartner. 

Gesetzliche Bestimmungen

Das deutsche Erbrecht orientiert sich an den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es kommt zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament des Verstorbenen existiert. Laut Gesetz haben Angehörige Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes, dessen Höhe sich wie folgt berechnet: 

Erben 1. Ordnung

Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel. 

Erben 2. Ordnung

 Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert. 

Erben 3. Ordnung

Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen.

Erbrecht für Ehepartner

Der Erbanteil eines Ehepartners variiert je nach Anzahl der erbberechtigten Personen und dem Güterstand, in dem das Paar vor dem Todesfall lebte.

Wenn neben dem Ehepartner auch Erben der ersten Ordnung Anteile erhalten, erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Bei gleichzeitiger Anwesenheit gesetzlicher Erben der zweiten Ordnung beträgt der Erbanteil des Ehegatten die Hälfte. Sind hingegen keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, erhält der Partner das gesamte Erbe.


  • Bei einer vereinbarten Gütertrennung wird der Nachlass gleichmäßig zwischen den Kindern des Erblassers und dem Ehepartner aufgeteilt. In einem Zugewinngemeinschaftsmodell erhöht sich die Erbquote des Ehegatten um ein Viertel. Im Fall einer Gütergemeinschaft bleibt es bei der reinen erbrechtlichen Regelung.


  • Es ist ratsam, sich im Voraus über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu informieren. Mit einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie möglicherweise die Erbschaftssteuer mindern.


  • Für spezifische Fragen zum Erbrecht empfehlen wir, einen Fachanwalt zu konsultieren. Gerne stellen wir Ihnen entsprechende Kontakte zur Verfügung.


Zusätzliche Informationen zum Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.